Heizkostenzuschuss 2025/2026

heizung

Der Heizkostenzuschuss 2025/2026 kann ab sofort bis einschließlich 13.02.2026 beantragt werden. 

Höhe des Zuschusses: maximal 250 Euro

Antragsstellung: online (siehe Link unten) oder persönlich im Gemeindeamt

HIER BEANTRAGEN: Antrag 2025/2026
HIER ONLINE BEANTRAGEN: Zum online Formular

Anspruchsberechtigung: Nachweis des aktuellen Einkommens. 

Einkommensgrenzen Heizkostenzuschuss 2025/2026


Einkommensgrenze"Einschleifregelung" zusätzlich bis 200 EUR
1 Personen HHEuro 1.410Euro 1.610
2 Personen HHEuro 1.920Euro 2.120
3 Personen HHEuro 2.360Euro 2.560
4 Personen HHEuro 2.800Euro 3.000
5 Personen HHEuro 3.240Euro 3.440
6 Personen HHEuro 3.680Euro 3.880
7 Personen HHEuro 4.120Euro 4.320
Jede weitere Person+ Euro 440+ Euro 200

Einschleifregelung

Die Einschleifregelung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (€ 250) in Abzug zu bringen.

Rechenbeispiel bei: Ein-Personen HH

Ermitteltes Haushaltseinkommen: € 1.590
Haushaltsbezogene Einkommensgrenze: € 1.410
Differenzbetrag: € 180
Maximale Zuschusshöhe: € 250
Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: € 70


Was Zählt zum Einkommen und was nicht? 

Als Einkommen gelten:

  • alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • aus nicht selbstständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer) 
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen
  • Leistungen aus der Arbeitslosten- und Krankenversicherung 
  • Wohnbeihilfen
  • Unterzahlungen jeglicher Art
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Zivildienstentschädigungen
  • Grundwehrdienerentgelt 

Maßgebend ist immer das aktuelle verfügbare Einkommen. 

Nicht als Einkommen gelten: 

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus PLUS
  • Kinderabsetzbeträge 
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz 
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
  • Spesenvergütungen
  • Diäten
  • Kilometergeld
  • geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt

22.10.2025