Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

heizung

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann ab sofort bis einschließlich 16.02.2024 beantragt werden. 

Höhe des Zuschusses: 500 Euro

Antragsstellung: online oder persönlich - wichtig: wer den Heizkostenzuschuss PLUS 2023 bereits erhalten hat, bekommt den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen überwiesen. Eine erneuter Antrag ist in diesem Fall nicht notwendig. 

HIER BEANTRAGEN: Antrag 2023/2024
HIER ONLINE BEANTRAGEN: Zum online Formular

Anspruchsberechtigung: Nachweis des aktuellen Einkommens. 

Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024


Einkommensgrenze+ 400 € Einkommensgrenze "Ausschleiferegelung"
1 Personen HHEuro 1.900Euro 2.300
2 Personen HHEuro 2.800Euro 3.200
3 Personen HHEuro 3.250Euro 3.650
4 Personen HHEuro 3.650Euro 4.050
5 Personen HHEuro 4.100Euro 4.500
6 Personen HHEuro 4.500Euro 4.900
7 Personen HHEuro 4.950Euro 5.350
Jede weitere Person+ Euro 430+ Euro 530

NEU: Ausschleifregelung

Die Ausschleifregelung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Wohn- und Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (€ 500) in Abzug zu bringen.

Rechenbeispiel bei: Ein-Personen HH

Ermitteltes Haushaltseinkommen: € 2.250
Haushaltsbezogene Einkommensgrenze: € 1.900
Differenzbetrag: € 350
Maximale Zuschusshöhe: € 500
Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: € 150


Was Zählt zum Einkommen und was nicht? 

Als Einkommen gelten:

  • alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • aus nicht selbstständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer) 
  • aus Vermietung und Verpachtung

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen
  • Leistungen aus der Arbeitslosten- und Krankenversicherung 
  • Wochengeld
  • Pflegekarenzgeld
  • Wohnbeihilfen
  • Unterzahlungen jeglicher Art
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Zivildienstentschädigungen
  • Grundwehrdienerentgelt 

Maßgebend ist immer das aktuelle verfügbare Einkommen. 

Nicht als Einkommen gelten: 

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus PLUS
  • Kinderabsetzbeträge 
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz 
  • diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
  • Spesenvergütungen
  • Diäten
  • Kilometergeld
  • geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt

16.10.2023