Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025

heizung

Der Heizkostenzuschuss 2024/2025 kann ab sofort bis einschließlich 21.02.2025 beantragt werden. 

Höhe des Zuschusses: maximal 330 Euro

Antragsstellung: online (siehe Link unten) oder persönlich im Gemeindeamt

HIER BEANTRAGEN: Antrag 2024/2025
HIER ONLINE BEANTRAGEN: Zum online Formular

Anspruchsberechtigung: Nachweis des aktuellen Einkommens. 

Einkommensgrenzen Heizkostenzuschuss 2024/2025


Einkommensgrenze"Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 EUR
1 Personen HHEuro 1.410Euro 1.660
2 Personen HHEuro 1.920Euro 2.170
3 Personen HHEuro 2.360Euro 2.610
4 Personen HHEuro 2.800Euro 3.050
5 Personen HHEuro 3.240Euro 3.490
6 Personen HHEuro 3.680Euro 3.930
7 Personen HHEuro 4.120Euro 4.370
Jede weitere Person+ Euro 440+ Euro 250

Einschleifregelung

Die Einschleifregelung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (€ 330) in Abzug zu bringen.

Rechenbeispiel bei: Ein-Personen HH

Ermitteltes Haushaltseinkommen: € 1.590
Haushaltsbezogene Einkommensgrenze: € 1.410
Differenzbetrag: € 180
Maximale Zuschusshöhe: € 330
Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: € 150


Was Zählt zum Einkommen und was nicht? 

Als Einkommen gelten:

  • alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • aus nicht selbstständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer) 
  • aus Vermietung und Verpachtung

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen
  • Leistungen aus der Arbeitslosten- und Krankenversicherung 
  • Wochengeld
  • Pflegekarenzgeld
  • Wohnbeihilfen
  • Unterzahlungen jeglicher Art
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Zivildienstentschädigungen
  • Grundwehrdienerentgelt 

Maßgebend ist immer das aktuelle verfügbare Einkommen. 

Nicht als Einkommen gelten: 

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus PLUS
  • Kinderabsetzbeträge 
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz 
  • diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
  • Spesenvergütungen
  • Diäten
  • Kilometergeld
  • geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt

24.10.2024